AGB
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Interbrok Handels GmbH
1. Allgemeines
Für unsere auch künftigen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Unseren Bedingungen widersprechende Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2. Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind freibleibend. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, kommt der Vertrag mit Zugang unserer Auftragsbestätigung (gegebenenfalls auch unserer Rechnung) zustande. Mündliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Lieferung
Lieferungen ab einem Nettowarenwert von 500,-- € erfolgen frei Haus. Die von uns angegebenen Lieferzeiten gelten unter der Vorraussetzung, daß alle für den Auftrag notwendigen Unterlagen rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Verfügung stehen. Sie sind keine festen Termine im Sinne des § 376 HGB. Kurzfristige Überschreitungen von vereinbarten Lieferzeiten setzen uns nicht in Verzug. Wird darüber hinaus eine Lieferfrist nicht eingehalten, kann der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von 4 Wochen vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung ist nur bei Nachweis grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz möglich, im übrigen sind weitere Ansprüche ausgeschlossen. Wir sind auch ohne besondere Ankündigung zur Lieferung von Teilmengen berechtigt. Der Käufer überläßt uns die Wahl der Versandart und des Frachtführers. Der Transport geschieht stets auf Gefahr des Käufers.
4. Preis
Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, rein netto ohne Abzug, zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer. Bei Anschlußaufträgen sind wir an frühere Preise nicht gebunden. Soweit in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen der Preis nicht ausdrücklich als „Festpreis“ bezeichnet ist, behalten wir uns eine Preisänderung vor, wenn nach Vertragsabschluß und vor Lieferung unsere Kosten für Rohstoffe (Vormaterialien), Energie und allgemeine Abgaben und Tarife (zum Beispiel Frachten) sich wesentlich erhöhen. In diesen Fällen ist uns eine angemessene Erhöhung der Preise gestattet.
5. Zahlung
Die Zahlung hat gemäß der getroffenen Vereinbarung zu erfolgen. Bei verspäteter Zahlung kommt der Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug. In diesem Fall können unter Vorbehalt weitergehender Rechte bankmäßige Zinsen berechnet werden. Darüber steht uns das Recht zu, den Liefervertrag aufzuheben und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so sind uns entgangener Gewinn und Aufwendungen, die in Erwartung der Bestellung durch bereits geleistete Arbeit entstanden sind, vom Käufer zu ersetzen.
Bei Akzepten, deren Annahme wir uns von Fall zu Fall vorbehalten und die in jedem Fall nur zahlungshalber entgegengenommen werden, ist der Diskont vom Käufer sofort in bar zu vergüten. Ein Skontoabzug wird bei Wechselhereinnahme nicht gewährt. Bei Wechsel und Schecks auf Nebenplätze und das Ausland wird eine Berechnung der Einzugsspesen vorbehalten und keine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeige, Protesterhebung und Rücksendung übernommen.
Änderungen in unserer Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Käufers (Überschreiten einer bestimmten Kredithöhe, Eingang ungünstiger Auskünfte, usw. ) berechtigen uns, Sicherstellung der Zahlung vor Anfertigung oder Auslieferung des Auftrages zu verlangen, auch wenn dies zunächst nicht vereinbart war. Wird uns nach Vertragsabschluß eine bedenkliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers bekannt, so sind wir zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis eine neue Zahlungsvereinbarung getroffen ist. An uns nicht bekannte Käufer erfolgt die Lieferung gegen Vorauszahlung oder Nachnahme.
6. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
Ein Eigentumserwerb des Käufers gemäß § 950 BGB im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine Be- oder Verarbeitung erfolgt ausschließlich für uns. Diese verarbeitete Ware dient in voller Höhe zur Sicherung der vorgenannten Forderungen und darf nicht mit Rechten Dritter belastet werden. Soweit Ware anderer Zulieferanten mit verarbeitet wird, bei der gleichfalls die Rechtsfolgen des § 950 BGB ausgeschlossen sind, erwerben wir zumindest ein Miteigentum an der neuen Sache, bis auf den Anteil, der qoutenmäßig dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht, den der Zulieferant in Rechnung gestellt hat.
Die Forderungen des Käufers aus der Weiterlieferung der Ware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Be- und Verarbeitung geliefert wird. Auch soweit unsere Vorbehaltsware mit Ware dritter Zulieferanten verarbeitet ist, werden die Lieferforderungen an uns voll abgetreten. Lediglich für den Fall, daß der Zulieferant einen verlängerten Eigentumsvorbehalt rechtswirksam geltend machen kann, werden uns die betreffenden Lieferforderungen bis auf den Teil abgetreten, der quotenmäßig dem Wert entspricht, der vom Zulieferanten für dessen mitverarbeiteten Gegenstand berechnet worden ist. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers , Einleitung von Vergleichs- oder Konkursverfahren oder sonstiger Gefährdung der Befriedigung erlischt die dem Käufer verbliebene Einzugsermächtigung bezüglich der abgetretenen Forderungen. Der Käufer ist in diesem Fall auch verpflichtet, die Vorbehaltsware für jeden Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise als unser Eigentum kenntlich zu machen. Er hat uns über noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie be - bzw. verarbeitet ist, eine detaillierte Aufstellung zuzusenden, wie auch eine Aufstellung der gemäß Absatz 3 abgetretenen Forderungen unter Benennung der Drittschuldner. Unabhängig davon sind Bevollmächtigte unseres Hauses jederzeit berechtigt, bei dem Käufer entsprechende Feststellungen zur Wahrung unserer Rechte vorzunehmen und alle dafür erforderlichen Unterlagen vorgelegt zu verlangen. In den vorgenannten Fällen ist im übrigen die Vorbehaltsware fracht - und spesenfrei auf unser Verlangen an uns herauszugeben, wobei wir auf Grund einer hiermit unwiderruflich erteilten Einwilligung des Käufers zur Wegnahme befugt sind, nach unserer Wahl die Ware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös auf den Nettoverkaufspreis zu verrechnen. Der Käufer verzichtet auf die Rechte aus § 50 VerglO. Soweit die Gesamtforderung des Verkäufers durch solche Abtretungen zu mehr als 120 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuß der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach der Auswahl des Verkäufers freigegeben.
7. Beschaffenheit und Gewährleistung
Mängel der Ware sind unbeschadet einer früheren gesetzlichen Anzeigepflicht sofort nach Ihrer Feststellung, spätestens 10 Tage nach Empfang der Sendung geltend zu machen.
Bei anerkannter Beanstandung wird die Ware zurückgenommen und bis zur Höhe des Rechnungswertes vergütet. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Wandlung oder Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Wegen mangelhafter Teillieferung kann der Käufer keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmenge geltend machen.
Eine Gewähr für die Eignung unserer Ware für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck kann nicht übernommen werden. Eine solche Haftung kann weder aus einer von uns herausgegebenen Informationsschrift oder Gebrauchsanweisung, noch aus einer von uns gewährten Kundendienstberatung hergeleitet werden.
Empfehlungen oder Vorschläge unserer Mitarbeiter werden aufgrund der in der Praxis gesammelten Erfahrung gegeben. Sie sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigener Prüfung und Versuchen. Eine Haftung durch uns, daß die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, sowie eine Haftung für Schäden mittelbar oder unmittelbarer Art im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Ware ist ausgeschlossen.
8. Sonderanfertigung
Die von uns angefertigten Entwürfe, Klischees, Lithographien und dergleichen werden dem Käufer anteilig in Rechnung gestellt. Sie bleiben, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden, unser Eigentum, wofür uns alle Rechte vorbehalten bleiben. Für eine Verletzung von Patenten, Mustern, Bezeichnungen und dergleichen Rechten aus der Bestellung haftet der Käufer.
9. Leistungshindernisse
Betriebs- und Verkehrsstörungen, Unruhen, Streiks und Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder Fälle höherer Gewalt, die unmittelbar oder mittelbar die Herstellung oder Ablauf der Ware stören oder verhindern, befreien uns von der Dauer und dem Umfang der dadurch entstandenen Betriebs- und Versandstörungen von der Abschlußverbundenheit.
10. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile aus allen Lieferungen ist Ingolstadt. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist, soweit gesetzlich zulässig das Amtsgericht Ingolstadt und das Landgericht Ingolstadt.
11. Gültigkeit
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden neuen Auftrag , auch wenn für einen oder mehrere vorhergehende Aufträge andere Bedingungen vereinbart worden sind. Abweichungen und Änderungen können nur schriftlich vereinbart werden.